Keine Maskenpflicht auf Tennisanlagen
Die gesetzliche Verordnung der Bundesregierung bezüglich Lockerungen im Sportbetrieb sieht nun vor, dass der Mund- und Nasenschutz im Freien nicht verpflichtend ist.
Liebe Tennisspielerinnen und -spieler,
viele von Ihnen werden die erste Partie in diesem so ereignisreichen Jahr 2020 bereits hinter sich haben. Der ÖTV und seine neun Landesverbände möchten sich herzlich für Ihre und die Disziplin der Vereinsfunktionäre bedanken, die an den Tag gelegt wurde. Denn fest steht: Nur wenn wir die Vorgaben der Regierung einhalten, werden weitere Lockerungen folgen können. Diesbezüglich sind wir optimistisch, dass wir sehr bald weitere Erleichterungen in Bezug auf den Tennisspielbetrieb bekanntgeben können. Auch, was den Spielbetrieb in der Halle und die Austragung von diversen Meisterschaften betrifft, führen wir laufend konstruktive Gespräche.
Der ÖTV und seine Landesverbände waren und sind gemeinsam mit einem Expertenteam stets in engem Kontakt mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Es ist uns gelungen, dort erfolgreich zu erwirken, dass Tennis unter den gemeinsam ausgearbeiteten Bedingungen als eine der ersten Sportarten seit 1. Mai im Freien gespielt werden darf.
Wir haben Ihnen Vorinformationen und einen detaillierten Maßnahmenkatalog zukommen lassen, unter welchen Bedingungen der Tennissport im Freien ab 1. Mai ausgeübt werden darf. Zu unserer Überraschung weicht nun die Verordnung der Bundesregierung, die uns am späten Abend des 30. April übermittelt wurde, in einem wesentlichen Punkt von den zuvor besprochenen Maßnahmen ab.
Von einer Maskenpflicht im Freien auf der Anlage wurde Abstand genommen. Der Mund- und Nasenschutz ist nur beim Betreten der Vereinslokale verpflichtend, etwa, wenn man das WC aufsucht.
Alle weiteren empfohlenen Verhaltensregeln und verbindlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Tennisanlagen bleiben aufrecht, hier zu finden als Download zum Verschicken oder zum Ausdrucken.