Statuten 2014

Statuten des Vereines Tennis Club Dornbirn

 

 

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „Tennis Club Dornbirn“ und hat seinen Sitz in Dornbirn. Der Verein bezweckt die Förderung, Pflege und Ausübung des Tennissports. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zwar darf der Verein für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln, ein allenfalls sich ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinzweckes zu verwenden. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Tennis Club Dornbirn ist zudem völlig unpolitisch.

 

 

§2

Arten der Mitgliedschaft

Der Tennis Club Dornbirn besteht aus:

a)   Aktiven Mitgliedern

b)   Passiven Mitgliedern

c)   Jugendmitgliedern

d)   Ehrenmitgliedern

 

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
  2. Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig
  4. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 1. Jänner das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weiters gelten als Jugendmitglieder Lehrlinge und nicht berufstätige Studenten, die am 1. Jänner das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und diesen Umstand (Lehre bzw. Studium) jeweils bis längstens 10. März dem Vorstand schriftlich mitgeteilt haben.
  5. Gäste können nur gegen Bezahlung der festgesetzten Gästegebühr und Zustimmung des Platzwartes die Plätze benützen. In Dornbirn Wohnhafte können nicht Spielgäste des Clubs sein. Der Vorstand ist ermächtigt, aus besonderen Gründen Ausnahmen mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.
  6. Persönlichkeiten, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Passive Mitglieder des Clubs sind solche, die jährlich einen kleinen Beitrag leisten, ohne die Spielberechtigung zu besitzen.

     

    Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

     

     

    §4

    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss jedoch spätestens bis zum 31. März vorliegen, da ansonsten die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Bezahlung des Jahresbeitrages während des laufenden Geschäftsjahres weiter bestehen.
  2. Durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt (Streichung).
  3. Durch Beschluss des Ausschusses (2/3 Mehrheit), kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden (Ausschluss), wenn dieses die Statuten oder die von den Vereinsorganen erlassenen Vorschriften und getroffenen Entscheidungen nicht beachtet oder wenn dieses unehrenhaftes Verhalten im allgemeinen oder gegenüber anderen Clubmitgliedern an den Tag legt sowie wegen eines Verhaltens, dass gegen das Vereinsinteresse verstößt. Dies liegt insbesondere vor durch wiederholte leichtfertige Behandlung der Plätze oder der Einrichtungen des Clubs. In all diesen Fällen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beträge.

    §5

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1.   Rechte:

  1. Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie Jugendmitgliedern ab vollendetem sechzehnten Lebensjahr zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

    2.   Pflichten:

    a)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Sonderumlagen in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

    b)   Entscheidet sich ein aktives Mitglied oder Jugendmitglied für die vorübergehende oder dauernde passive Mitgliedschaft, so ist dies bis spätestens 31. März schriftlich dem Vorstand zu melden.

     

     

     

     

    §6

    Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und sonstigen Gebühren für aktive, passive und Jugendmitglieder wird von der jährlichen ordentlichen Generalversammlung festgelegt.
  2. Die Beiträge sind bis zum 1. Mai zur Zahlung fällig.

     

     

    §7

    Geschäftsjahr, Spielzeit

  1. Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 16. November bis 15. November n. J.
  2. Die Spielzeit wird jeweils vom Vorstand festgelegt.

     

     

    §8

    Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:

    a)   Die Generalversammlung

    b)   Der Vorstand

    c)   Der Ausschuss

    d)   Die Rechnungsprüfer

    e)   Das Schiedsgericht

     

     

    §9

    Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Zeit zwischen dem 16. November und 31. Jänner des Folgejahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen ab:

    a)   Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

    b)   schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder,

    c)   Verlangen der Rechnungsprüfer,

    d)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.

  3. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Jugendmitglieder ab vollendetem sechzehnten Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

     

     

    §10

    Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    a)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

    b)   Beschlussfassung über Investitionen, die den Betrag von EURO 17.000,– übersteigen;

    c)   Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;

    d)   Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Sonderumlagen sowie der Gästegebühren;

    e)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

    f)    Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode,

    g)   Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft,

    h)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwilligen Auflösung des Vereins;

    i)    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft (die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung).

    j)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

     

     

    §11

    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: Obmann, einem oder mehreren Stellvertretern, wovon einer gleichzeitig Schriftführer ist, Kassier, Sportwart, Jugendsportwart
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wovon die Mitglieder binnen 4 Wochen in Kenntnis zu setzen sind.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder nach der ersten und zweiten Funktionsdauer ist möglich, nach ununterbrochenem Ablauf von 3 Funktionsperioden prinzipiell unmöglich, es sei denn, dass der Vorstand oder einzelne Mitglieder sich für eine weitere Funktionsperiode zur Verfügung stellen und von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder wieder gewählt werden.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

    Nach Ablauf der dritten Funktionsperiode eines Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder wird der Rücktritt aufgrund der Statuten durch Zeitablauf wirksam.

     

     

    §12

    Aufgabenkreis des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Führung und Leitung des Vereins; ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

    a)   Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

    b)   Vorbereitung der Generalversammlung;

    c)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie des Ausschusses;

    d)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

    e)   Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;

    f)    Aufstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

     

     

    §13

    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

     

    1.   Obmann:

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Ausschuss und erstattet den Jahresbericht.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 1b genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Der Vorstand kann (bei Bedarf) einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden gegebenenfalls in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossenen Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit Verein (Insichgeschäft) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der anderen Vereinsorgane fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

     

    2.    Stellvertreter:

    Im Falle der Verhinderung des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktion und seine Aufgaben.

     

    3.   Schriftführer:

    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er besorgt den Schriftwechsel, die Einladungen zu den Sitzungen und die Protokollführung im Vorstand, Ausschuss und Generalversammlung.

     

    4.   Kassier:

    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt die Vorbereitung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses. das Inkasso der Mitgliedsbeiträge und die Führung der Mitgliederkartei.

     

    5.   Sportwart:

    Der Sportwart ist für die gesamten sportlichen Belange des Vereins und seiner Mitglieder verantwortlich.

    Der Vorstand kann bei Bedarf Sonderausschüsse einsetzen, die unter der Verantwortung des Vorstandes besondere Aufgaben zu erfüllen haben.

    Der Vorstand ist berechtigt, zur praktischen Durchführung der Verwaltungstätigkeit des Vereins bei Bedarf einen Clubsekretär entgeltlich anzustellen und diesem Spezialvollmachten zu erteilen.

     

     

    §14

    Der Ausschuss

     

  1. Dem Vereinsauschuss gehören an:

    a)   Der gesamte Vorstand

    b)   Die einzelnen Sportwarte (Herren, Damen und Senioren)

    c)   Der Spiel- und Zeugwart

    d)   Der Haus- und Wirtschaftsverwalter

    e)   Beiräte

    2.   Die unter b) – e) genannten Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestellt.

    3.   Die Funktionsdauer beträgt 2 Jahre.

    4.   Den Vorsitz im Ausschuss führt der Obmann.

    5.   Funktionsdauer, Rücktritt und Beschlussfassung sowie die Kooptierung bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder sind für den Ausschuss sinngemäss im §11 Abs. 2-9 geregelt.

     

     

    §15

    Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilten. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 – 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

     

     

    §16

    Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 in den Vorstand wählbaren, volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiters Mitglied zum Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehöres mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
  2. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

     

     

    §17

    Der Wahlausschuss

  1. Der Vorstand hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Termins der Generalversammlung, anlässlich derer Wahlen anstehen, einen Wahlausschuss, der aus einem Vorstandsmitglied und zwei aktiven Vereinsmitgliedern besteht, zu bestellen.
  2. Der Wahlausschuss wählt mit Stimmenmehrheit einen Obmann. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge von Mitgliedern entgegenzunehmen, wenn kein Wahlvorschlag eingebracht wurde, selbst einen Wahlvorschlag zu erstatten. Jeder Wahlvorschlag muss im Einvernehmen mit den zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgestellt werden.
  3. In der Generalversammlung können Wahlvorschläge nicht mehr erfolgen. Sämtliche Wahlvorschläge sind mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung an der Vereinstafel beim Clubheim zu verlautbaren.

     

     

    §18

    Haftung

  1. Der Tennisclub übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden aus Unfällen aller Art und für Verluste aller Art.
  2. Die Haftung des Tennisclubs für rechtsgeschäftliche Handlungen der Vereinsorgane ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

     

     

    §19

    Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen geht nach Abdecken der Passiven zur Gänze an den Verein „Vorarlberger Lebenshilfe“, Batschuns.
  3. Die einzelnen Mitglieder können keine Verteilung es Vereinsvermögens verlangen.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

     

    Dornbirn, am 02.01.2014